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VwGH 22.09.1982, 82/13/0022

VwGH 22.09.1982, 82/13/0022

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Im Falle der Zulässigkeit einer Schätzung steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde frei. Ihr Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, muß aber mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Die Schätzungsgrundlagen müssen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, in welchem vor allem auch der Abgabepflichtige gehört werden muß. Es liegt dann an ihm, begründete Überlegungen, Schlußfolgerungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtigeres Ergebnis gewährleisten.
Normen
RS 2
Wird dem Abgabepflichtigen das Ergebnis einer Betriebsprüfung in der der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen mangels ausreichender Unterlagen durch teilweise Zuschätzungen ermittelte, vorgehalten und ihm die Gelegenheit eröffnet dazu innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen, so hat er, wenn er vom ihm eingeräumten Recht auf Parteiengehör KEINEN Gebrauch macht, die an sich jeder Schätzung innewohnende Fehlertoleranz selbst zu vertreten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60079