VwGH 29.09.1982, 82/13/0017
VwGH 29.09.1982, 82/13/0017
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Endet ein Fruchtgenußrecht durch den Tod des Fruchtnießers, so treffen alle daraus entspringenden Verbindlichkeiten zivilrechtlich (hier: Schadenersatzforderung des Eigentümers gegenüber dem Fruchtgenußberechtigten wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht gem § 513 ABGB) den Nachlaß und nach seiner Einantwortung die Erben. - In die BILANZ ZUM TODESTAG DES FRUCHTNIEßERS kann eine, die Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Eigentümer betreffende Verbindlichkeit als Passivpost nicht aufgenommen werden, weil eine solche Verbindlichkeit vor dem Tod des Fruchtnießers und damit vor Beendigung des Fruchtgenusses noch nicht enstanden war. (Die Frage der Bildung einer Rückstellung war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, weil von einer Bildung vom Bfr ausdrücklich abgesehen wurde und dieser als § 4 Abs 1 Gewinnermittler nicht dazu verpflichtet war). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 5711 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982130017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60077