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VwGH 29.09.1982, 82/13/0017

VwGH 29.09.1982, 82/13/0017

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Endet ein Fruchtgenußrecht durch den Tod des Fruchtnießers, so treffen alle daraus entspringenden Verbindlichkeiten zivilrechtlich (hier: Schadenersatzforderung des Eigentümers gegenüber dem Fruchtgenußberechtigten wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht gem § 513 ABGB) den Nachlaß und nach seiner Einantwortung die Erben. - In die BILANZ ZUM TODESTAG DES FRUCHTNIEßERS kann eine, die Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Eigentümer betreffende Verbindlichkeit als Passivpost nicht aufgenommen werden, weil eine solche Verbindlichkeit vor dem Tod des Fruchtnießers und damit vor Beendigung des Fruchtgenusses noch nicht enstanden war. (Die Frage der Bildung einer Rückstellung war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, weil von einer Bildung vom Bfr ausdrücklich abgesehen wurde und dieser als § 4 Abs 1 Gewinnermittler nicht dazu verpflichtet war).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5711 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60077