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VwGH 17.02.1982, 82/13/0013

VwGH 17.02.1982, 82/13/0013

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1151;
AuslBG §7;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
RS 1
Durch die Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung allein wird ein Beschäftigungsverhältnis selbst bei Nichtzahlung eines Entgeltes nicht unterbrochen, solange der auf Leistung gerichtete übereinstimmende Wille beider Teile vorhanden ist (Hinweis E , 61/52, VwSlg 3026 A/1953, E , 1231/76, VwSlg 5117 F/1977).
Normen
ABGB §1151;
AuslBG §7;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
RS 2
Setzt ein Dienstnehmer einen Entlassungsgrund (hier: unbefugtes Fernbleiben von der Arbeit), spricht der Dienstgeber aber keine Entlassung aus, dann kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen das Verhalten des Dienstnehmers als konkludente Austrittserklärung aufzufassen war und vom Dienstgeber auch als solche aufgefasst wurde.
Normen
ABGB §1151;
AuslBG §7;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
RS 3
Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend erfolgen, sofern der Lösungswille für den Partner klar erkennbar ist (vgl Klang V/340; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I, S 204).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130013.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60075