VwGH 25.01.1984, 82/13/0012
VwGH 25.01.1984, 82/13/0012
Rechtssätze
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Normen | FamLAG 1967 §2 Abs8; FamLAG 1967 §4 Abs1 idF 1969/195; FamLAG 1967 §4 Abs2 idF 1969/195; |
RS 1 | § 2 Abs 8 FamLAG ist auch bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen gem § 4 Abs 2 FamLAG zu beachten. Hat daher eine Person sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz, so muss sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung mit Erfolg geltend machen zu können. |
Norm | FamLAG 1967 §2 Abs8; |
RS 2 | Verfügt eine Person im Ausland über eine Wohnung, sei es als Eigentümer, Mieter oder auch bloß als Mitbewohner, und benützt sie diese Wohnung jahrelang und ständig aus beruflichen Gründen gemeinsam mit ihren engsten Familienangehörigen, so kann nicht gesagt werden, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich liegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982130012.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60074