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VwGH 11.04.1983, 82/12/0014

VwGH 11.04.1983, 82/12/0014

Rechtssätze


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Norm
GehG 1956 §13a;
RS 1
Wurde die besoldungsrechtliche Einstufung nur mit Wirkung für die Zukunft geändert, so bedeutet dies, daß dem ursprünglichen (später angeänderten) Bescheid für die Dauer seiner Geltung in Ansehung der Frage, ob ein gültiger Titel vorlag, Tatbestandswirkung zukommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1101/78 E VwSlg 9937 A/1979 RS 5
Normen
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §21;
RS 2
Ausführungen zur Rückforderbarkeit einer Auslandsverwendungszulage, die ohne Bemessungsbescheid ausgezahlt worden ist.
Norm
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
RS 3
Das Gehaltsgesetz 1956 sieht nur EINE Auslandsverwendungszulage vor. Da die Auslandsverwendungszulage kraft Gesetzes GEBÜHRT, kommt ihrer (einheitlichen) Bemessung nur der Charakter einer Feststellung zu. (Hinweis auf E VS vom , 0646 und 1578/73, VwSlg 8691 A/1974, das zur inhaltsgleicher Regelung des § 30 a Abs 1 GehG 1956 erging)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2321/79 E VwSlg 10167 A/1980 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982120014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60067