VwGH 12.12.1984, 82/11/0380
VwGH 12.12.1984, 82/11/0380
Rechtssätze
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Normen | AVG §66 Abs4 VStG §24 |
RS 1 | Die Berufungsbehörde ist zur Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung einer Person zur strafrechtlichen Haftung befugt (Hinweis E , 83/11/0207). |
Normen | |
RS 2 | Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom , 82/03/0265: a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter). b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite. c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt. |
Normen | |
RS 3 | Nach § 28 AZG ist der Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 VStG) neben dem Bevollmächtigten Normadressat. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kommt hinsichtlich des Arbeitgebers somit nicht nur die strafrechtliche Zurechnung in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht (Hinweis E , 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982). |
Normen | |
RS 4 | Zur Art und zum Ausmaß des Sorgetragens des Arbeitgebers (des Organs iSd § 9 VStG) für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften. |
Normen | VStG §5 VStG §9 |
RS 5 | Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 VStG) gemäß § 5 VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E , 2999/80). |
Normen | |
RS 6 | Normadressat der Bestimmungen des AZG, somit auch der § 12, § 14 und § 16 legcit, ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sonder dessen Arbeitgeber (Bevollmächtigter), der dafür Sorge zu tragen hat, daß diese gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach dem insofern eindeutig erkennbaren Normgehalt dieser Bestimmungen ist der Arbeitgeber (Bevollmächtigte) verpflichtet, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicherzustellen. Die (wenn auch unter bestimmten arbeitsvertragsrechtlichen weiteren Voraussetzungen zulässige) Entlassung eines Arbeitsnehmers, der gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen hat, und die Androhung einer solchen zählen nicht zu diesen Maßnahmen (Hinweis E , 0872/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1181/80 E VwSlg 11177 A/1983 RS 2 |
Normen | VStG §5 Abs1 VStG §9 |
RS 7 | In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E , 3489/80 und E , 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/11/0091 E RS 6 |
Normen | AZG §9 VStG §22 Abs1 |
RS 8 | Fehlen im Spruch detaillierte Angaben darüber, wann die Dienstnehmer über die zulässige Zeit hinaus gearbeitet haben, so ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bestrafung um eine für ein festgesetztes Delikt gehandelt hat, welche nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, da sich die Einzelhandlungen lediglich als Teilhandlungen in Bezug auf das festgesetzte Delikt darstellen (Hinweis E , 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982). |
Normen | |
RS 9 | Wenn im Spruch als objektiver Tatbestand der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung nach den §§ 3, 7 und 9 AZG die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit durch die beiden Arbeitnehmer im jeweils bestimmten Tatzeitraum auf einer bestimmten Baustelle angeführt wird, genügt dem Gebot des § 44 a lit a VStG (Hinweis E , 81/11/0060). |
Norm | VStG §5 Abs1 |
RS 10 | Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. IS dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame KONTROLLE der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/11/0087 E VwSlg 10692 A/1982 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-60065