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VwGH 12.04.1983, 82/11/0284

VwGH 12.04.1983, 82/11/0284

Rechtssätze


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Norm
IESG §6 Abs2 idF 1980/580;
RS 1
Die Nichtanführung der in § 6 Abs 2 zweiter Satz IESG genannten Antragserfordernisse (mit Ausnahme der Anführung des Betrages der Forderung) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld sowie die nicht gleichzeitig mit diesem Antrag erfolgte Vorlage eines allfälligen Exekutionstitels stellt kein Inhaltserfordernis des Antrages, sondern ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 dar (Hinweis E , 81/11/0094).
Norm
AVG §13 Abs3;
RS 2
Voraussetzung eines auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Bescheides, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, ist das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Antrages. Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (Hinweis E , 1274/70).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110284.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60063