VwGH 12.10.1982, 82/11/0201
VwGH 12.10.1982, 82/11/0201
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Ladungsbescheid stellt einen unmittelbar vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar. Einer solchen Beschwerde mangelt auch nicht die Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn etwa als Konsequenz des ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung des Geladenen (Hinweis E , 2850/79) oder die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten (Hinweis E , 1290/78) angedroht war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon darin, dass der Bfr genötigt sein konnte, vor einer Behörde zu erscheinen, ohne das hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §41 Abs1; |
RS 2 | Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1087/72 E RS 1 |
Normen | AVG §18 Abs5; KFG 1967 §75; |
RS 3 | Durch einen im Ermittlungsverfahren nach § 75 KFG ergangenen Ladungsbescheid wird der Bfr nicht in seinem Recht auf Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der von ihm erworbenen Lenkerberechtigung verletzt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982110201.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60060