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VwGH 12.10.1982, 82/11/0201

VwGH 12.10.1982, 82/11/0201

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs5;
AVG §19;
RS 1
Ein Ladungsbescheid stellt einen unmittelbar vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar. Einer solchen Beschwerde mangelt auch nicht die Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn etwa als Konsequenz des ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung des Geladenen (Hinweis E , 2850/79) oder die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten (Hinweis E , 1290/78) angedroht war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon darin, dass der Bfr genötigt sein konnte, vor einer Behörde zu erscheinen, ohne das hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1087/72 E RS 1
Normen
AVG §18 Abs5;
KFG 1967 §75;
RS 3
Durch einen im Ermittlungsverfahren nach § 75 KFG ergangenen Ladungsbescheid wird der Bfr nicht in seinem Recht auf Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der von ihm erworbenen Lenkerberechtigung verletzt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60060