VwGH 21.09.1982, 82/11/0191
VwGH 21.09.1982, 82/11/0191
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art131a; KFG 1967 §76 Abs1; |
RS 1 | Die vorläufige Abnahme eines Führerscheines erfolgt in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Um eine solche handelt es sich hingegen nicht, wenn dem Bfr auf seinen Antrag von der Behörde der Führerschein nicht wieder ausgefolgt wird (Hinweis E 515/80; E 81/02/0023). |
Norm | |
RS 2 | Ist Rechtsdurchsetzung im Wege des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, kann daneben nicht auch VwGH-Beschwerde nach Art 131 a B-VG erhoben werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2315/77 B VwSlg 9461 A/1977 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982110191.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60059