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VwGH 21.09.1982, 82/11/0191

VwGH 21.09.1982, 82/11/0191

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;
RS 1
Die vorläufige Abnahme eines Führerscheines erfolgt in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Um eine solche handelt es sich hingegen nicht, wenn dem Bfr auf seinen Antrag von der Behörde der Führerschein nicht wieder ausgefolgt wird (Hinweis E 515/80; E 81/02/0023).
Norm
RS 2
Ist Rechtsdurchsetzung im Wege des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, kann daneben nicht auch VwGH-Beschwerde nach Art 131 a B-VG erhoben werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2315/77 B VwSlg 9461 A/1977 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982110191.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60059