VwGH 25.04.1984, 82/11/0148
VwGH 25.04.1984, 82/11/0148
Rechtssätze
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Normen | BArbUG 1972 §21 idF 1976/393; BArbUG 1972 §5 idF 1976/393; BArbUG 1972 §6 idF 1976/393; |
RS 1 | Für Zeiten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber - ausgenommen im Fall des § 5 lit c BauarbeitersurlaubG 1972 keine Zuschläge zu entrichten. |
Normen | |
RS 2 | Tritt ein Lehrling (im Lehrberuf Maurer) gem § 15 des BerufausbildungsG berechtigt vorzeitig aus, so kann ihm durch die Nichtentrichtung von Zuschlägen während des Zeitraumes bis zum Ablauf der Vertragszeit ein Schaden erwachsen (§§ 8, 10 in Verbindung mit § 4 Abs 2 BauarbeiterurlaubsG), den der Arbeitgeber unter den sonstigen Voraussetzungen schadenersatzrechtlicher Ansprüche zu ersetzen hat; § 1162 b letzter Satz ABGB ist auf diesen "weitergehenden Schadenersatz" nicht anzuwenden. |
Norm | BArbUG 1972 §21 idF 1976/393; |
RS 3 | Der Zuschlag nach § 21 BauarbeiterurlaubsG 1972 idF Nov BGBl 393/1976 ist jedenfalls kein Teil des Lohnes des Bauarbeiters, auf dem ihm selbst ein Rechtsanspruch zustünde, sondern eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Arbeitgeber der Urlaubskasse schuldet (Hinweis E , 2787/77, VwSlg 9621 A/1978). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11414 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982110148.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60057