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VwGH 25.04.1984, 82/11/0148

VwGH 25.04.1984, 82/11/0148

Rechtssätze


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Normen
BArbUG 1972 §21 idF 1976/393;
BArbUG 1972 §5 idF 1976/393;
BArbUG 1972 §6 idF 1976/393;
RS 1
Für Zeiten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber - ausgenommen im Fall des § 5 lit c BauarbeitersurlaubG 1972 keine Zuschläge zu entrichten.
Normen
BArbUG 1972 §10;
BArbUG 1972 §21;
BArbUG 1972 §4 Abs2;
BArbUG 1972 §8;
IESG §1 Abs2 Z2;
RS 2
Tritt ein Lehrling (im Lehrberuf Maurer) gem § 15 des BerufausbildungsG berechtigt vorzeitig aus, so kann ihm durch die Nichtentrichtung von Zuschlägen während des Zeitraumes bis zum Ablauf der Vertragszeit ein Schaden erwachsen (§§ 8, 10 in Verbindung mit § 4 Abs 2 BauarbeiterurlaubsG), den der Arbeitgeber unter den sonstigen Voraussetzungen schadenersatzrechtlicher Ansprüche zu ersetzen hat; § 1162 b letzter Satz ABGB ist auf diesen "weitergehenden Schadenersatz" nicht anzuwenden.
Norm
BArbUG 1972 §21 idF 1976/393;
RS 3
Der Zuschlag nach § 21 BauarbeiterurlaubsG 1972 idF Nov BGBl 393/1976 ist jedenfalls kein Teil des Lohnes des Bauarbeiters, auf dem ihm selbst ein Rechtsanspruch zustünde, sondern eine öffentlich-rechtliche Leistung, die der Arbeitgeber der Urlaubskasse schuldet (Hinweis E , 2787/77, VwSlg 9621 A/1978).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11414 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60057