Suchen Hilfe
VwGH 19.02.1986, 82/11/0129

VwGH 19.02.1986, 82/11/0129

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
RS 1
Ausführungen zur Frage der Rechtsvertretung durch einen Strafbescheid, in dessen Spruch zwei Verwaltungsvorschriften als verletzt angeführt werden, obwohl ausgesprochen wird, dass eine Übertretung begangen wird.
Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Bfr aber unangefochten gelassen, so hat der VwGH den berichtigten Bescheid seiner Überprüfung zugrunde zu legen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1497/67 E RS 2
Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
RS 3
Durch eine unzulässige Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht gehindert.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1086/70 E RS 1
Normen
Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art1 §1;
Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art9 §1 Abs6;
VStG §22 Abs1;
RS 4
Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem § 1 Art I einerseits, § 1 Art IX Abs. 6 andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen § 1 Art I als auch gegen § 1 Art IX Abs 6 leg. cit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/11/0097 E VwSlg 10893 A/1982 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1982110129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-60055