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VwGH 15.11.1983, 82/11/0084

VwGH 15.11.1983, 82/11/0084

Rechtssatz


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Norm
AVG §45 Abs2;
RS 1
Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0456/46 E VwSlg 893 A/1949 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110084.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60053