VwGH 15.11.1983, 82/11/0084
VwGH 15.11.1983, 82/11/0084
Rechtssatz
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Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 1 | Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0456/46 E VwSlg 893 A/1949 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982110084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60053