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VwGH 13.09.1983, 82/11/0056

VwGH 13.09.1983, 82/11/0056

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 3 Abs 1 IESG spricht nicht von der Fälligkeit, sondern vom "Entstehen" des Anspruches, dh. dass innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sein müssen.
Normen
RS 2
Bei der in § 29 AngG, § 1162 b ABGB geregelten sog. Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des § 921 ABGB. Ob und in welchem Umfang der Angestellte Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ebenso wie der Anspruch auf das fortlaufende Gehalt "entsteht" daher der Anspruch auf Kündigungsentschädigung - von der Sonderreglung des § 29 Abs 2 AngG abgesehen - jedenfalls nicht vor dem Beginn des Monats, für den diese Gehalt gebührt hätte. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des § 34 AngG, weil nach der Rspr. des OGH (JB 49, Arb. 8255) der Lauf der Ausschlussfrist bei Ansprüchen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, erst mit dem Tag der Fälligkeit beginnt (Hinweis E , 899/79).
Norm
KO §25 Abs1;
RS 3
Ausführungen (Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung) zur Frage, ob der Masseverwalter bei Ausübung des Kündigungsrechtes gem § 25 Abs 1 KO an gesetzliche Kündigungstermine gebunden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11126 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60050