VwGH 21.03.1983, 82/10/0112
VwGH 21.03.1983, 82/10/0112
Rechtssätze
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Normen | VStG §51 Abs1; VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z2 impl; |
RS 1 | Wird jemand als zur Vertretung einer GesmbH nach außen berufenes Organ einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so steht das Berufungsrecht gemäß § 51 Abs 1 VStG 1950 nur dem Beschuldigten, nicht aber der Gesellschaft zu. |
Normen | |
RS 2 | Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom , Zl. 03/0641/80, und vom 8.1.19182, Zl. 82/10/0087). Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfaßt, in "Wir-Form" gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft erhoben. |
Normen | AVG §13 Abs3; VwGG §42 Abs2 litb; |
RS 3 | Die Verwendung des Namens der Gesellschaft anstelle des Namens des Beschuldigten bei der Abfassung der Berufungsschrift und die firmenmäßige Fertigung derselben sind keine Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG 1950. |
Normen | |
RS 4 | Der Wortlaut des § 10 Abs 1 erster Satz AVG 1950 schließt es aus, daß andere als physische Personen im Verwaltungsverfahren als gewillkürte Parteienvertreter auftreten können (Hinweis auf E vom , Zl. 82/10/0087). Demnach ist die Einbringung einer Berufung durch die Gesellschaft namens des Beschuldigten unzulässig, gleichfalls kein Formgebrechen nach § 13 Abs 3 AVG 1950. |
Normen | |
RS 5 | Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. (hier: Antrag auf Bewilligung einer Badekur) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/76 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982100112.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60043