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VwGH 21.03.1983, 82/10/0112

VwGH 21.03.1983, 82/10/0112

Rechtssätze


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Normen
VStG §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
RS 1
Wird jemand als zur Vertretung einer GesmbH nach außen berufenes Organ einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so steht das Berufungsrecht gemäß § 51 Abs 1 VStG 1950 nur dem Beschuldigten, nicht aber der Gesellschaft zu.
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
RS 2
Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom , Zl. 03/0641/80, und vom 8.1.19182, Zl. 82/10/0087). Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfaßt, in "Wir-Form" gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft erhoben.
Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb;
RS 3
Die Verwendung des Namens der Gesellschaft anstelle des Namens des Beschuldigten bei der Abfassung der Berufungsschrift und die firmenmäßige Fertigung derselben sind keine Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG 1950.
Normen
RS 4
Der Wortlaut des § 10 Abs 1 erster Satz AVG 1950 schließt es aus, daß andere als physische Personen im Verwaltungsverfahren als gewillkürte Parteienvertreter auftreten können (Hinweis auf E vom , Zl. 82/10/0087). Demnach ist die Einbringung einer Berufung durch die Gesellschaft namens des Beschuldigten unzulässig, gleichfalls kein Formgebrechen nach § 13 Abs 3 AVG 1950.
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
RS 5
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. (hier: Antrag auf Bewilligung einer Badekur)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/76 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982100112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60043