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VwGH 08.03.1984, 82/08/0243

VwGH 08.03.1984, 82/08/0243

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;
RS 1
Der Widerruf gem § 24 Abs 2 AlVG 1977 ist die gesetzliche Voraussetzung für die Ersatzverpflichtung nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG 1977. Die Berechtigung des Widerrufes ist unabhängig vom Verhalten des Empfängers des Arbeitslosengeldes zu beurteilen.
Normen
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;
RS 2
Auch schon der Widerruf der Zuerkennung oder die rückwirkende Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gem § 24 AlVG 1977 muss vom Arbeitsamt im Hinblick auf § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG 1977 mit schriftlichem Bescheid ausgesprochen werden. Der Widerruf gem § 24 Abs 2 AlVG 1977 und die Verpflichtung zum Ersatz nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG 1977 können in einem einzigen Bescheid ausgesprochen werden.
Normen
AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25;
RS 3
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch ein unzuständiges Arbeitsamt ist gesetzlich nicht begründet und es kann deshalb der Widerruf gem § 24 Abs 2 AlVG 1977 auch in diesem Fall erfolgen.
Norm
AlVG 1977 §46 Abs1;
RS 4
Unter dem im § 46 Abs 1 erster Satz AlVG 1977 verwendeten Begriff "Wohnort" ist sowohl der Wohnsitz als auch der gewöhnliche Aufenthalt zu verstehen.
Norm
AlVG 1977 §44;
RS 5
Beim gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 44 AlVG 1977 handelt es sich um einen räumlich personalen Bezug, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden, und anderseits der Umstand charakteristisch ist, dass diese Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden (Hinweis E , 372/72 und E , 3678/80).
Normen
ASVG §502 Abs4;
AVG §45 Abs2;
JN §66;
RS 6
Polizeilichen Anmeldungsbestätigungen und Abmeldungsbestätigungen allein kommt in der Frage des Wohnsitzes und damit der Frage der Absicht einer Person, sich an einem Ort dauernd niederzulassen, - ganz abgesehen von der Zulässigkeit des Gegenbeweises - wenig Beweiswert zu (unter Bezugnahme auf GlUNF 6364, und , JBl 1965 41 - vgl die hg E , 1577/77, 1578/77, , 2102/77, , 0241/80, 0242/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2628/78 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11351 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080243.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60033