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VwGH 22.11.1984, 82/08/0229

VwGH 22.11.1984, 82/08/0229

Rechtssätze


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Normen
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz1;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF . G 36. 37/82;
RS 1
Durch die besondere Regelung der Schmutzzulage in § 49 Abs 3 Z 2 ASVG werden die unter diesem Titel gewährten Vergütungen zur Gänze aus dem Auslagenersatzbegriff der Z 1 herausgenommen. (Hinweis auf das zu den Ziffern 2 und 5 ergangene E vom , 1671/71, VwSlg 8119 A/1971 und E vom , 0911/70 und , 1148/72, VwSlg 8396 A/1972)
Normen
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz1;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF . G 36. 37/82;
RS 2
Aus der Verwendung des Wortes "wenn" in der von Z 2 gebrauchten Wendung" ..., wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährt werden ..." ergibt sich das Ob der Beitragsfreiheit. (Das in derselben Z 2 verwendete Wort "soweit" bestimmt das Maß der Beitragsfreiheit - nach Maßgabe des Einkommensteuerrechtes.) Diese Bedeutung schließt daher die als Schmutzzulagen gewährten Zulagen vom Anwendungsbereich der Z 1 überhaupt und nicht nur hinsichtlich ihres die Auslagenersatzkomponenten übersteigenden Teils aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11592 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080229.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60031