VwGH 29.09.1986, 82/08/0208
VwGH 29.09.1986, 82/08/0208
Rechtssätze
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Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 1 | Eine Regalbetreuerin, die weder Arbeitsanweisungen noch einem Arbeitsplan unterworfen ist, der die Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten der betreuten Geschäfte freisteht und die berechtigt ist, die Leistung durch von ihr namhaft gemachte und honorierte Personen zu erbringen, wobei die Auswahl dieser Personen allerdings der Zustimmung des anderen Vertragsteiles bedarf, ist nicht Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG. |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 2 | Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmals persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit lässt noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1183/79 E VwSlg 10302 A/1980 RS 1 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 3 | Eine generelle Vertretungsmöglichkeit (anstelle der persönlichen Arbeitspflicht) schließt ein Dienstverhältnis aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1044/79 E VwSlg 10422 A/1981 RS 2 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 4 | Die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schließt die pers. Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Hiebei ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte von der ihm zustehenden Berechtigung, sich vertreten zu lassen, auch Gebrauch macht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0154 E RS 1 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 5 | Bei sehr engen Zeitvorgaben, bei denen praktisch keine Möglichkeit bleibt, sich die Arbeitzeit frei einteilen zu können, kann nicht von einer Freiheit der Verfügung über die zeitliche Inanspruchnahme gesprochen werden (Hinweis E , 2873/78 = ZfVB 1982/1/137, und E , 1665/74, VwSlg 8791 A/1975). Dies stellt allerdings nur im Zusammenhalt mit der - im vorliegenden Fall nicht gegebenen Abhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens - ein weiteres mögliches Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12244 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1982080208.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-60029