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VwGH 19.03.1984, 82/08/0198

VwGH 19.03.1984, 82/08/0198

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Recht des Pensionsversicherungsträgers, die Beitragsgrundlage für die freiwillige Weiterversicherung einer gem §§ 500 ff ASVG begünstigten Partei in dem sich aus § 251 Abs 4 und § 231 ASVG ergebenden gesetzlichen Ausmaß festzusetzen, ist nach Auffassung des VwGH schon deshalb zu bejahen, weil für die Bemessungsgrundlage gem § 238 ASVG auch die Beitragsgrundlagen der freiwilligen Weiterversicherung maßgebend sein können (§ 243 Z 1 ASVG).
Normen
RS 2
Der § 231 AlVG gilt nicht kraft Verweisung durch § 251 Abs 4 ASVG unmittelbar auch für dessen Bereich. Das hindert jedoch nicht, für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 251 Abs 4 zweiter Satz, erster Halbsatz ASVG einzelne Bestimmungen des § 231 ASVG analog heranzuziehen.
Normen
RS 3
Die Regelung des § 231 Z 1 ASVG ist für die Definition des im § 251 Abs 4 ASVG verwendeten Begriffes "Versicherungsmonat" analog anzuwenden, nicht hingegen die Z 2 des § 231 ASVG.
Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Wird ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, dieser Berichtigungsbescheid vom Bfr aber unangefochten gelassen, so hat der VwGH den berichtigten Bescheid seiner Überprüfung zugrunde zu legen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1497/67 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11362 A/1984
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60028