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VwGH 31.01.1985, 82/08/0160

VwGH 31.01.1985, 82/08/0160

Rechtssätze


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Normen
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1;
RS 1
Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des § 49 Abs 1 und Abs 2 kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 83/08/0067).
Normen
ASVG §49 Abs3 Z1;
AVG §46;
RS 2
Die Beschränkung der Beitragsfreiheit gem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG auf jene Fahrtspesen, die "aus den Unterlagen ersichtlich" sind, ist mit dem im § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht vereinbar (Hinweis E VS , 2665/79, VwSlg 10611 A/1981).
Normen
ASVG §49 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z20;
RS 3
Ein Ersatz der Auslagen für Fahrten, die nicht "durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlasst" sind, ist ausschließlich der Ziffer 20 des § 49 Abs 3 ASVG zu subsumieren (Hinweis E , 83/08/0067).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60024