VwGH 19.03.1984, 82/08/0154
VwGH 19.03.1984, 82/08/0154
Rechtssätze
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RS 1 | Die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schließt die pers. Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus. Hiebei ist es ohne Belang, ob der Beschäftigte von der ihm zustehenden Berechtigung, sich vertreten zu lassen, auch Gebrauch macht. |
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RS 2 | Verrichtet eine Person Arbeiten (hier: steuerliche Abschlussarbeiten, die ein Wirtschaftsprüfer übernommen hatte und dieser Person übertrug) zu deren Verrichtung sie sich ohne jegliche Bindung an Dienstzeiten verpflichtet hat (und die überdies die ihr an sich zustehende Arbeitszeit nicht voll in Anspruch nehmen), nur deshalb im Betrieb, "weil dort eben die Akten der von mir zu bearbeitenden Firmen vorhanden sind und weil ich die entsprechenden finanzgesetzlichen Unterlagen und Entscheidungen usw zur Verfügung habe", ist sie aber dazu nicht verpflichtet, und fehlen demgemäß auch entsprechende (nämlich auf den Arbeitsort bezogene) Weisungs- und Kontrollbefugnisse, so vermag die bloße Tatsache, dass aus den genannten Gründen die Arbeiten im allgemeinen im Büro des Arbeitsempfängers verrichtet werden und die Konzepte zwecks Reinschrift "hinaus ins Schreibbüro" gegeben werden, keine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort zu erweisen. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Betreffenden die Abschlussarbeiten von 25 Betrieben ohne Auswahlmöglichkeiten von seiner Seite "zugeteilt" wurden, wenig zur Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft beizutragen. |
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RS 3 | Die Genehmigungsbedürftigkeit der Arbeitsmethode eines Beschäftigten, die von der im Steuerbüro üblichen abweicht, schließt nicht seine Bestimmungsfreiheit aus. |
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RS 4 | Obwohl die Art des Entgelts und der Entgeltleistung in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft kein unterscheidungskräftiges Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist, kann doch im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes einer Beschäftigung dann, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlichen Abhängigkeit erlaubt, die vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Art der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. |
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RS 5 | Hat eine Person auf Grund entsprechender Vereinbarungen steuerrechtlich erforderliche Abschlussarbeiten ohne Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gegen eine Bezahlung des dafür aufgewendeten Zeitaufwandes und der hiebei anfallenden Barauslagen nach Durchführung der Arbeiten und Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben durchgeführt, so spricht dies eher dafür, das sich diese Person zur Erbringung bestimmter Arbeitserfolge (Werkleistungen) und nicht von Dienstleistungen verpflichtet und ihre Tätigkeit auch dieser Vereinbarung entsprechend durchgeführt hat und daher ihre persönliche Abhängigkeit zu verneinen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982080154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60023