VwGH 23.05.1985, 82/08/0151
VwGH 23.05.1985, 82/08/0151
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Verpflichtung zur Meldung von Sonderzahlungen ergibt sich jedenfalls schon aus den §§ 33 und 34 ASVG ( 325/71). Die Nichtmeldung von Sonderzahlungen bedeutet, dass iSd § 113 Abs 1 ASVG ein Entgeltbestandteil nicht und somit insgesamt ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. |
Normen | |
RS 2 | Sonderzahlungen sind in der für die Beitragsbemessung maßgebenden Höhe zu melden, dh in der Höhe des Anspruchlohnes oder mit dem höheren tatsächlich ausbezahlten Betrag ( 933/67). |
Norm | ASVG §113 Abs1; |
RS 3 | Für die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG bildet das Verschulden des Meldepflichtigen am Meldeverstoß keine Tatbestandsvoraussetzung (E vom , Zl. 0757/57, VwSlg 4760 A/1958, vom , Zl. 0716/58, VwSlg 5570 A/1961, vom , Zl. 0706/67). Dies schließt nicht aus, daß für die Bemessung der Höhe des Zuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu berücksichtigen sind. (Hinweis auf , VfSlg 4687) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2119/79 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11777 A/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982080151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60021