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VwGH 23.05.1985, 82/08/0151

VwGH 23.05.1985, 82/08/0151

Rechtssätze


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Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §54;
RS 1
Die Verpflichtung zur Meldung von Sonderzahlungen ergibt sich jedenfalls schon aus den §§ 33 und 34 ASVG ( 325/71). Die Nichtmeldung von Sonderzahlungen bedeutet, dass iSd § 113 Abs 1 ASVG ein Entgeltbestandteil nicht und somit insgesamt ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Normen
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54;
RS 2
Sonderzahlungen sind in der für die Beitragsbemessung maßgebenden Höhe zu melden, dh in der Höhe des Anspruchlohnes oder mit dem höheren tatsächlich ausbezahlten Betrag ( 933/67).
Norm
ASVG §113 Abs1;
RS 3
Für die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG bildet das Verschulden des Meldepflichtigen am Meldeverstoß keine Tatbestandsvoraussetzung (E vom , Zl. 0757/57, VwSlg 4760 A/1958, vom , Zl. 0716/58, VwSlg 5570 A/1961, vom , Zl. 0706/67). Dies schließt nicht aus, daß für die Bemessung der Höhe des Zuschlages ein allenfalls vorliegendes Verschulden und dessen Grad bei Handhabung des Ermessens zu berücksichtigen sind. (Hinweis auf , VfSlg 4687)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2119/79 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11777 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60021