VwGH 20.09.1984, 82/08/0132
VwGH 20.09.1984, 82/08/0132
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Entgelt- (Erfüllungs-) sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten (Schaden) Ersatzanspruch, der in der Fortzahlung des vertragsmäßigen Entgelts durch eine bestimmte Zeit hindurch, nämlich für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, besteht (Hinweis E , 82/11/0056). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 5 |
Norm | ASVG §49 Abs3 Z7; |
RS 2 | Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter § 49 Abs 3 Z 7 ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E 4 Ob, 119, 120/82). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Das Ende der Pflichtversicherung eines nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E , 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0238 E VwSlg 11452 A/1984 RS 4 |
Norm | ASVG §49 Abs2; |
RS 4 | Ob ein Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen bleibt aber die Regelung der Frage, ob ein Angestellter überhaupt einen solchen Anspruch hat, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang er besteht und wann er fällig ist, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht (§ 16 AngG allein reicht dazu nicht aus), einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen. (Hinweis auf E vom , 0872/63) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0211 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982080132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60019