VwGH 14.04.1983, 82/08/0129
VwGH 14.04.1983, 82/08/0129
Rechtssatz
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Normen | ApG 1907 §46; AVG §73 Abs2; |
RS 1 | Zwar schließt die Notwendigkeit eines trotz zügiger Betreibung länger als 6 Monate dauernden Ermittlungsverfahrens das ausschließliche Verschulden der Behörde an der Nichtbeendigung des Verfahrens innerhalb dieser Frist aus; für die Verschuldensfrage entscheidend ist aber nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens, sondern, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die grundlose Untätigkeit der Konzessionsbehörde in einem Verfahren nach den §§ 46 ff ApG während zweier Monate begründet ein ausschließliches Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG, auch wenn bei zügiger Betreibung das Verfahren nicht in 6 Monaten hätte abgeschlossen werden können. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982080129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60018