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VwGH 10.09.1982, 82/08/0095

VwGH 10.09.1982, 82/08/0095

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Träger der Krankenversicherung ist gem § 409 zweiter Satz ASVG auch zur Feststellung der Höhe der für die Bemessungsgrundlage entscheidenden Beiträge zuständig.
Normen
RS 2
Die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes, auf den ein Bescheid gestützt wird, muss insbesondere bei der Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Schwierigkeiten möglich sein, weil gemäß § 69 Abs 3 AVG 1950 diese Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 lit a dieses Paragraphen stattfinden kann. Die Frage des Zeitablaufes muss daher unzweifelhaft zu klären sein (Besprechung im ZAS 1984, S 30).
Norm
RS 3
Nur der Bescheid der gem § 69 Abs 3 AVG 1950 zuständigen Behörde, nicht aber auch ein eventueller Berufungsbescheid, hat innerhalb der dreijährigen Frist des § 69 Abs 3 2.Satz AVG 1950 zu ergehen (Besprechung im ZAS 1984, S 30).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10800 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60010