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VwGH 17.05.1984, 82/08/0081

VwGH 17.05.1984, 82/08/0081

Rechtssatz


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Norm
ASVG §227 Z1;
RS 1
Zu der im § 227 Z 1 ASVG genannten sonstigen Versicherungszeit, die nach dem Verlassen der Schule bzw. Beendigung der Ausbildung vorliegen muß, zählen auch die im § 502 ASVG angeführten Versicherungszeiten. Nur eine solche Auslegung entspricht nach Ansicht des VwGH dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel, die in § 500 ASVG genannten Personen auch dann zu begünstigen, wenn diese lediglich als Ersatzzeit ein - nach Vollendung des 15. Lebensjahres und vor Eintritt der Schädigung - gemäß schulrechtlichen Vorschriften zu einer inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule vollendetes bzw. anrechenbares volles Schuljahr nachweisen können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1829/75 E VwSlg 9385 A/1977 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60007