VwGH 23.04.1987, 82/08/0066
VwGH 23.04.1987, 82/08/0066
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | In der Zeit zwischen Erbanfall und jedenfalls Annahme der Erbschaft (§ 547 ABGB) kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, daß der Betrieb, in dem der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers in einem Beschäftigungsverhältnis stand, schon auf Rechnung des Erben geführt wird (§ 35 ASVG) und der Erbe deshalb die Dienstnehmereigenschaft verloren haben muß. Dauert diesem Zeitraum die Beschäftigung des Erben in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt noch an, so ist der Erbe nach wie vor als Dienstnehmer zu betrachten. Fehlt es hingegen in diesem Zeitraum an einer Beschäftigung in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis - wie dies zB der Fall sein könnte, wenn der Erbe sofort nach dem Erbanfall die Führung des Betriebes de facto übernimmt und auf eigene Rechnung vorgeht - dann hat der Erbe die Dienstnehmereigenschaft verloren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1172/78 E VS VwSlg 9905 A/1979 RS 1
hier: Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der von
der belangten Behörde verneinten Frage der Dienstnehmereigenschaft
eines von fünf Erben (der bisher im erblasserischen Unternehmen
als Prokurist tätig war und dieses "führte") im Verhältnis zu dem
den ruhenden Nachlass vertretenden Verlassenschaftskurator. |
Normen | |
RS 2 | Neben der Versicherungspflicht und der Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung im Sinne des § 415 ASVG ist auch die Formalversicherung nach §§ 21 und 22 ASVG eine Angelegenheit gem § 411 ASVG. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/08/0034 E RS 1 |
Norm | ASVG §35 Abs1; |
RS 3 | |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0036/79 E VwSlg 10057 A/1980 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1982080066.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60005