VwGH 28.05.1982, 82/08/0061
VwGH 28.05.1982, 82/08/0061
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn § 70 Abs 3 AVG von der im Instanzenzug übergeordneten Behörde spricht, so kann darunter nur jene Behörde verstanden werden, der das Recht zusteht, in der betreffenden Angelegenheit im Instanzenzug als Berufungsbehörde zu entscheiden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0555/26 E VwSlg 14973 A/1927 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0934/73 B VS VwSlg 9458 A/1973 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982080061.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60004