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VwGH 19.01.1984, 82/08/0046

VwGH 19.01.1984, 82/08/0046

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmals persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit lässt noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1183/79 E VwSlg 10302 A/1980 RS 1
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Persönliche Abhängigkeit eines Beschäftigten kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1183/79 E VwSlg 10302 A/1980 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080046.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60003