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VwGH 16.12.1982, 82/07/0171

VwGH 16.12.1982, 82/07/0171

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
WRG 1959 §29 Abs1;
RS 1
§ 29 Abs 1 WRG 1959 (..... "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" .....) ermächtigt die Wasserrechtsbehörde nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich oder im Interesse von anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber auch solche Maßnahmen vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlage in keinem Zusammenhang stehen.
Norm
AVG §10 Abs4;
RS 2
Ausführungen über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis zwischen Ehegatten.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/07/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Firma S-KG in K, vertreten durch Dr. Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems/Donau, Utzstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.153/04- I5/82, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes (mitbeteiligte Partei: AW in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Entfernung einer Abortanlage und einer Senkgrube aufgetragen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wurde unter anderem der Beschwerdeführerin gemäß § 32 WRG 1959 die Bewilligung zur Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich auf den GP 210, 211/2, 212/2, und 213/3, sämtliche in der KG S gelegen, bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung wurde folgendes vorgeschrieben:

16. Aborte dürfen nur in ausreichender Entfernung vom offenen Grundwasser errichtet werden. Sie müssen Fäkaltonnen enthalten, deren Inhalt rechtzeitig wie Senkgrubenräumgut zu beseitigen ist.

17. Innerhalb der Grube dürfen mit Ausnahme einer über dem höchsten Grundwasserspiegel liegenden Bauhütte keinerlei Baulichkeiten errichtet werden.

22. Nach Beendigung des Abbaues sind sämtliche technische Anlagen, einschließlich der Fundamente über dem zukünftigen Planum, zu entfernen und auch die Restflächen vollständig zu rekultivieren.

Mit den Bescheiden derselben Behörde vom und vom wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die Anlage im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung hergestellt wurde. Die vorgenommenen Abweichungen wurden nachträglich genehmigt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der mit Bescheid vom bewilligten Naßbaggerung durch Sand- und Schottergewinnung aus dem Grundwasserbereich auf den Parzellen 211/1 und 212/1 KG S erteilt. Diese Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 für die Dauer bis erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, daß die mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligte Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich in der KG S im wesentlichen Projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Weiters wurde unter Bedachtnahme auf den unter einem erlassenen Erlöschungsbescheid sowie auf die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die zukünftige Nutzung des entstandenen Grundwasserteiches als Fischteich hinsichtlich der Bedingung 6 festgestellt, daß die Böschungsneigungen im wesentlichen eingehalten worden sind. Für eine entsprechende Absicherung gegen das Einfließen von Niederschlagswässern von Anrainergrundstücken wird im Zuge der Bewilligung für die Fischteichnutzung Rücksicht zu nehmen sein. Hinsichtlich Bedingung 17 wurde festgestellt, daß entgegen dieser Vorschreibung seitens der Beschwerdeführerin am Südrand des Grundstückes Nr. 211/2 ein Blockhaus im Hinblick auf die weitere Nutzung des Grundwasserteiches errichtet wurde und gegen die Existenz desselben aus der Sicht des Grundwasserschutzes keine Bedenken bestehen. Bezüglich Bedingung 22 wurde festgestellt, daß die Böschungen dem Untergrund entsprechend mit einer Graslage bewachsen sind. Von der im Bescheid aus 1970 vorgeschriebenen Anpflanzung von Ufergehölzern könne Abstand genommen werden. Die noch vorhandenen technischen Anlagen seien dagegen zu entfernen; dies werde bei der Genehmigung der Fischteichnutzung als Auflage in diesem Bescheid aufzunehmen sein. Schließlich wurde das Vorbringen der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom erteilte wasserrechtliche Bewilligung betreffend die Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich in der KG S gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen ist. Letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 seien mit Rücksicht auf die beantragte Umwidmung des entstandenen Grundwasserteiches als Fischteich und das diesbezügliche Bewilligungsverfahren nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheide hat die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom den gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom dahin abgeändert, daß die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich wasserrechtlich bewilligte Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich in der KG S nicht projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt wurde. Insbesondere wurden die unter den Punkten 6. 17. und 22. auferlegten Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom betreffend Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aufgehoben.

Nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems vom bzw. des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom der Beschwerdeführerin erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung auf den genannten Parzellen in der KG S gemäß § 27 Abs. 1 lit. c erloschen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides folgende Vorkehrungen aus Anlaß des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu treffen:

"1.) An der Südgrenze des Grubenbereiches ist ein durchgehender Mindestabstand von 2 m von Böschungsoberkante bis zum Gemeindeweg Parz. 197/2 KG S (horizontal gemessen) herzustellen. Hiebei sind die Böschungsneigungen nicht steiler als 2 : 3 zu halten.

2.) Der im südöstlichen Teil des Baggersees auf dem Grundstück 212/3 im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück 216/3 KG S vorhandene Uferanbruch (bzw. Steilböschung) ist zu sanieren."

Schließlich wurden die Forderungen der Wasserberechtigten bzw. Anrainer K und AW nach Herstellung des vorgeschriebenen Mindestabstandes, von Aborten, der Entfernung des Blockhauses, dem Verbot des Befahrens des Teiches mit Benzin- und Dieselmotoren und der Durchführung der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die mitbeteiligte Partei und KW berufen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom die Berufung des KW zurückgewiesen. Auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß die letztmaligen Vorkehrungen bis durchzuführen sind. Im weiteren wurde Punkt 1. der Vorkehrungen des Bescheides der Behörde erster Instanz neu gefaßt und weiters vorgeschrieben:

"3. Die im Westen gelegenen Bermen sind auf Kote 192,00 aufzuschütten.

4. Die im Bereich des Betriebsobjektes bestehende Abortanlage sowie die Senkgrube sind aus der Schottergrube zu entfernen."

In der Begründung dieses Bescheides wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - ausgeführt, durch das festgestellte Erlöschen sei die zugrunde liegende wasserrechtliche Bewilligung aus dem Rechtsbestand entfernt worden. Aufgabe des anläßlich der Erlöschensfeststellung durchzuführenden Verfahrens sei somit, durch Auferlegung letztmaliger Vorkehrungen den durch die Gebrauchnahme von der Bewilligung geschaffenen Zustand so zu gestalten, daß weder öffentliche Interessen noch die Rechte der Wasserberechtigten und Anrainer beeinträchtigt würden. Hiebei ergebe sich aus Gesetz und Rechtsprechung, daß als letztmalige Vorkehrungen nur solche Maßnahmen auferlegt werden könnten, durch deren Durchführung ein bestimmter Zustand herbeigeführt werde, zu dessen weiterer Erhaltung aber keine Verpflichtung des bisher Berechtigten ausgesprochen werden könne. Hinsichtlich der geforderten Entfernung des im Grubenbereich befindlichen Betriebsobjektes habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom ausgeführt, daß von diesem Objekt keine Gefahr für das Grundwasser ausgehe. Letztmalige Vorkehrungen könnten aber dem bisher Berechtigten nur insoweit aufgetragen werden, als sie nachweislich im öffentlichen Interesse oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer lägen und wirklich notwendig seien. Bei der durch das Sachverständigengutachten dargestellten Sachlage könnte sohin die Entfernung des Betriebsobjektes als letztmalige Vorkehrung nicht auferlegt werden. Hinsichtlich der im Betriebsobjekt befindlichen Abortanlage und der dazugehörigen Senkgrube habe der Sachverständige jedoch ausgeführt, daß auf Grund der Lage der Senkgrube im Grundwasserschwankungsbereich das zeitweilige Eintauchen ein vorzeitiges Undichtwerden erwarten lasse und daß auch die Leerung und Reinigung der Senkgrube mit einer Gefährdung des offen liegenden Grundwassers verbunden sei. Aus diesem Grund sei die Entfernung dieser Anlageteile aus der Schottergrube zu verfügen gewesen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, daß diese Anlagen baubehördlich bewilligt seien und sohin keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften, sei entgegenzuhalten, daß es sich um im Zuge der Naßbaggerung errichtete Anlageteile handle, die somit voll der Prüfung und bescheidmäßigen Absprache der Wasserrechtsbehörde im gegenständlichen Verfahren unterlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ungehinderte Nutzung ihres Eigentums verletzt und beantragte die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei eine mit Maschine geschriebene Berufung wohl ausdrücklich auch im Namen der allein Parteistellung genießenden mitbeteiligten Partei verfaßt, jedoch von ihr nicht unterfertigt worden. Eine Bevollmächtigung des KW durch AW sei niemals vorgelegt worden. Es fehle daher jeglicher Nachweis, daß die erhobene Berufung tatsächlich mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei eingebracht worden sei. Aus Gründen, die in der Persönlichkeit des KW lägen, könne auch keineswegs im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 von vornherein auf eine derartige ausdrückliche Vollmacht verzichtet werden. Bei richtiger Beachtung dieser Formvorschriften hätte daher die belangte Behörde nicht nur die Berufung des KW, sondern auch die von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung, die von ihr nicht unterfertigt sei, zurückweisen müssen. Zumindest hätte aber in einem Zwischenverfahren geklärt werden müssen, ob die Berufung tatsächlich mit ihrem Wissen und Willen eingebracht worden sei,

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Es ist richtig, wie die Beschwerdeführerin ausführt, daß in den Akten der Verwaltungsbehörden eine schriftliche Vollmacht für den Ehemann der Mitbeteiligten Partei KW nicht aufscheint. Dieser ist aber ein "amtsbekanntes Familienmitglied". Aus dem gesamten Aktenvorgang, der einen mehrjährigen Zeitraum umfaßt, ergibt sich, daß bald die mitbeteiligte Partei selbst, bald ihr Ehemann für diese eingeschritten ist. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, daß keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten, zumal weder die Beschwerdeführerin im langjährigen Verwaltungsverfahren gegen die Bevollmächtigung des Ehemannes durch die mitbeteiligte Partei Bedenken erhob noch die mitbeteiligte Partei selbst gegen das Einschreiten ihres Mannes Einwände vorbrachte. Vielmehr hat sie selbst in der Gegenschrift die Bevollmächtigung ihres Mannes im Verfahren bestätigt, da sie durch Krankheit häufig behindert war, einzuschreiten. Sie hat überdies zu ihrer Gegenschrift eine Ablichtung einer mit datierten Vollmacht für ihren Mann - diese wurde seinerzeit dem Bezirksgericht Krems zur Zl. C 358/72 vorgelegt - beigelegt, aus der auch die Berechtigung zur Vertretung der mitbeteiligten Partei vor den Verwaltungsbehörden hervorgeht. Die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der Auftrag unter Punkt 4. des bekämpften Bescheides, die im Bereich des Betriebsobjektes bestehende Abortanlage sowie die Senkgrube zu entfernen, sei deshalb rechtswidrig, weil diese Anlagen der Bürgermeister der Gemeinde G mit Bescheid vom baubehördlich genehmigt habe. Solche Anlagen unterlägen auch nicht der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959. Bei der Erlassung von Vorschreibungen gemäß § 29 WRG 1959 könnten keine anderen oder strengeren Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden. Insbesondere könnten im Erlöschensverfahren keine Vorkehrungen erlassen werden, die darauf abzielten, eine auf Grund einer unbeschränkt erteilten Baubewilligung errichtete Baulichkeit durch einen Verwaltungsakt einer hiezu nicht zuständigen Behörde zu entfernen. Eine derartige Rechtsauffassung würde einen unzulässigen Eingriff in die Nutzung ihres Eigentums darstellen.

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurden die Abortanlage und die Senkgrube nach der wasserrechtlichen Überprüfung (Bescheide vom und ) der 1970 bewilligten Anlage errichtet. Diese 1977 baubehördlich bewilligten Anlagen sind daher von der wasserrechtlichen Bewilligung nicht erfaßt. Nun ermächtigt § 29 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich oder im Interesse von anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber auch solche Maßnahmen vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlage in keinem Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus den Worten "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen". Die Ansicht der belangten Behörde, daß derjenige, der auf ein Wasserrecht verzichtet, alle Vorkehrungen und Maßnahmen durchzuführen habe, die sich aus diesem Anlaß als notwendig erweisen, ist in dieser allgemeinen Fassung unrichtig. Hat ein abtretender Wasserberechtigter durch Errichtung neuer Anlagen, die mit der erloschenen Bewilligung in keinem Zusammenhang standen, das Wasserrechtsgesetz übertreten, dann kann nur nach § 138 WRG 1959 vorgegangen werden, wobei es ohne Bedeutung ist, ob für eine solche Anlage bereits eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Bewilligung vorliegt. Da die Beschwerdeausführungen nur Punkt 4. des bekämpften Bescheides zum Gegenstand haben, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof nur mit diesem Teil des Bescheides zu befassen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1058/68).

Der bekämpfte Bescheid war daher in diesem Punkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Da bereits in der Sache eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und die dreifach einzubringende Beschwerde und die Vollmacht mit je S 100,-- und die Beilage mit S 125,-- Bundesstempelmarken zu versehen waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §10 Abs4;
WRG 1959 §29 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 10933 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070171.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-59994