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VwGH 26.03.1985, 82/07/0146

VwGH 26.03.1985, 82/07/0146

Rechtssatz


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Norm
AVG §66 Abs4;
RS 1
Hebt die Behörde erster Instanz ihren, mit Berufung angefochtenen, Bescheid während des Berufungsverfahrens (ohne gesetzliche Grundlage) auf und ersetzt ihn durch einen neuen Bescheid, darf die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpft gewesenen Bescheid nicht mehr "bestätigen", sondern muss die Berufung als unzulässig zurückweisen, sofern der Behebungsbescheid nicht vorher beseitigt worden ist (Hinweis E , 3112/79, VwSlg 10317 A/1980 und E 81/07/0212).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982070146.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59991