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VwGH 28.09.1982, 82/07/0114

VwGH 28.09.1982, 82/07/0114

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
WRGNov 1959 §15 Abs1;
RS 1
Das Vorbringen eines Fischereiberechtigten in der wasserrechtl. Verhandlung, dass er sich gegen das beantragte Wasserrecht ausspricht, wenn

"a) dem .....bach in der Entnahmestrecke soviel Wasser entnommen werde, dass nicht mehr mindestens 11 l/s verblieben" und

"b) die Wasserbeschaffenheit des ....baches darunter leide, dass

aus den Teichanlagen Wasser in die .... abgelassen werde".....

lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass Einwendungen gegen einen Antrag auf Ausdehnung eines Wasserbenutzungsrechtes erhoben werden (Hinweis E , 1386/69).
Norm
VwGG §21 Abs1;
RS 2
Einer von zwei gemeinsam Wassernutzungsberechtigten, dem gegenüber der angefochtene Bescheid nicht ergangen ist, weil er vor Erlassung schon verstorben war, ist nicht mitbeteiligte Partei (auch nicht sein Nachlass oder seine Rechtsnachfolger, wenn ihnen der Beschluss nicht zugestellt wurde).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des AS in Y, vertreten durch Dr. Werner Stauder, Rechtsanwalt in Graz, Murgasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 3-335 K 152/6-1982, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: JK, Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zu der von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz aufgrund eines Antrages der Berechtigten auf Abänderung ihres Wassernutzungsrechtes für den sogenannten "X-teich", PZ n1 im Wasserbuch Deutschlandsberg, durch zusätzliche Speisung aus dem B-bach bzw. über ihre Teichanlagen PZ. n2 anberaumten Verhandlung wurde auch der im B-bach fischereiberechtigte Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gemäß § 42 AVG 1950 eintretenden Folgen geladen. In dieser Verhandlung vom erstattete der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter folgende Stellungnahme:

"Ich spreche mich solange gegen das Vorhaben aus, als nicht eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung über die Abänderung der Teichanlage PZ. n2 - erstinstanzlicher Bescheid der BH D.L. vom , GZ.: 3 L 51/1977, vorliegt. Außerdem verlange ich, daß sichergestellt wird, daß kein Fischzug von der Leiben in die Teichanlage PZ. n2 möglich ist."

Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom war den genannten Berechtigten für die an der Teichanlage PZ. n2 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Deutschlandsberg geplanten Änderungen - Verlegung und Vergrößerung des Teiches, Abänderung des Teichzulaufes und der Teichabläufe - samt den zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen bei Erfüllung bzw. Einhaltung zahlreicher Auflagen die Bewilligung erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hatten lediglich die Wassernutzungsberechtigten selbst, und zwar nur hinsichtlich zweier Auflagen (" 3.) In der Entnahmestrecke des B-baches muß mindestens das mittlere Jahresniederwasser-MJNQ - das sind 11 1/sec, verbleiben" und "11.) Beim Abstauen des Teiches ist so vorzugehen, daß die Wasserbeschaffenheit des B-baches durch keine größeren Verunreinigungen aus dem Teich nachteilig beeinflußt wird"), die sie in ihren Wassernutzungsrechten beschränkten, sowie hinsichtlich der Feststellung einer Vergrößerung der Teichanlage Berufung erhoben. Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) dieser Berufung Folge und schied die beanstandeten beiden Auflagen sowie die bekämpfte Feststellung aus dem erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung aus, daß sich der erteilte Konsens nur auf die Anlage zur Ausnützung der unstreitig zustehenden Wasserbenützungsrechte beziehe, bei einer Anlagenänderung aber nur solche Bedingungen beigefügt werden dürften, welche die neue Anlage betreffen, nicht aber solche, die das Wasserrecht selbst einschränken.

Nach Vorliegen dieses Berufungsbescheides erteilte die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom die mit dem eingangs geschilderten Antrag begehrte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Berufung, in der er geltend machte, er werde durch die Bewilligung, die Teichanlage zusätzlich mit Wasser aus dem B-bach zu speisen, in seinem Fischereirecht beeinträchtigt, weil dieser Bach bei Niedrigwasser sehr wenig Wasser führe. Es trete dadurch eine Verschlechterung des natürlichen Nahrungsangebotes für den Fischbesatz ein, außerdem werde die Selbstreinigungskraft des Baches weiter herabgesetzt. Der Bescheid treffe nicht Vorsorge, daß der Fischzug von der C in den Teichzufluß unterbunden werde. Die beiden großen Teiche führten zu einer Erwärmung des Wassers. Wenn das Wasser im Bach aufgrund der Bewilligung auf schätzungsweise 1,5 bis 2 km noch weniger werde, werde es sich noch mehr erwärmen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei von den von ihm in der Berufung erhobenen Einwendungen gemäß § 42 AVG 1950 ausgeschlossen. Er habe sich in seiner Stellungnahme in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz gegen das Vorhaben solange ausgesprochen, als der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom (richtig: 1979) nicht rechtskräftig sei. Der genannte Bescheid sei nun rechtskräftig. Die Forderung nach Sicherstellung, daß kein Fischzug von der C in die Teichanlage PZ n2 möglich sei, könne in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden, da das diesbezügliche Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid als Fischereiberechtigter in seinem Recht darauf verletzt, daß in der Entnahmestrecke des B-baches mindestens die mittlere Jahresniederwassermenge von 11 l/s verbleibe und beim Abstauen des Teiches so vorgegangen werde, daß die Wasserbeschaffenheit des Baches nicht durch größere Verunreinigungen aus dem Teich beeinflußt werde. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Vom Mitbeteiligten wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er in Ermangelung eines rechtskundigen Vertreters und besonders in Anbetracht der schweren Durchschaubarkeit zweier parallel laufender Verfahren vom Verhandlungsleiter der Bezirksverwaltungsbehörde, sollte eine Verdeutlichung seiner Einwendungen notwendig gewesen sein, nicht zu einer präzisierenden Erklärung verhalten worden sei; hätte die Behörde erster Instanz in diesem Sinn ihrer Manuduktionspflicht Genüge getan, so hätte der Beschwerdeführer deutlicher zum Ausdruck gebracht, daß er sich gegen das beantragte Wassernutzungsrecht ausspreche, wenn

a) dem B-bach in der Entnahmestrecke soviel Wasser entnommen werde, daß nicht mehr mindestens 11 l/s verblieben und

b) die Wasserbeschaffenheit des B-baches darunter leide, daß aus den Teichanlagen Wasser in die C abgelassen werde.

Aufgrund einer solchen Parteiäußerung hätte dem Verfahren ein Sachverständiger aus dem Gebiet des Fischereiwesens und des Naturschutzwesens beigezogen werden müssen, dessen Aussagen die Berechtigung solcher Einwendungen erwiesen hätten.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe die Bestimmungen über die Festsetzung des zulässigen Höchstmaßes der bewilligten Wassernutzung und die Einwendungen des Beschwerdeführers aus seinem Fischereirecht unbeachtet gelassen. Der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, daß er sich solange gegen die Erteilung eines erweiternden Wassernutzungsrechtes ausspreche, als der Bescheid vom , in dem ausgesprochen worden war, daß im B-bach mindestens das mittlere Jahresniederwasser von 11 l/s verbleiben und überdies sichergestellt werden müsse, daß kein verunreinigtes Wasser aus den Teichanlagen in den B-bach eingebracht werde, nicht rechtskräftig sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei der Bescheid der belangten Behörde vom ergangen, sei ein Spiel mit Worten, durch welches dem Beschwerdeführer jeglicher Einwand gegen den Antrag auf Erweiterung des Wassernutzungsrechtes abgeschnitten würde. Jedenfalls wäre durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung zum Ausdruck gekommen, daß er sich Einwendungen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anträge im Vorverfahren vorbehalte. Die Verhandlung hätte daher vertagt werden müssen.

Dem Beschwerdeführer ist schon darin beizupflichten, daß sein in der Niederschrift über die Verhandlung festgehaltenes Vorbringen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen ließ, daß er Einwendungen gegen den Antrag auf Abänderung (richtig: Ausdehnung) des Wassernutzungsrechtes erhebt, die darauf abzielen, im Fall der Antragsbewilligung im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 zum Schutz seines Fischereirechtes beschränkende Maßnahmen im Sinne jener Auflagen des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde vom (Punkt 3. und 11.), welche durch die Berufung der Wassernutzungsberechtigten noch nicht rechtskräftig waren, anzuordnen. Dabei handelte es sich einerseits um die Sicherstellung des mittleren Jahresniederwassers von 11 l/s im Bbach und andererseits um die Hintanhaltung größerer Verunreinigungen des B-baches beim Abstauen des Teiches. Der Rechtskraft des Bescheides vom stand nämlich nur mehr die Suspensivwirkung der erwähnten Berufung der Wassernutzungsberechtigten entgegen, die sich lediglich gegen die beiden erwähnten Auflagen und die Feststellung, es handle sich um eine Vergrößerung der Teichanlage, gewendet hatte. Die in jenem Berufungsverfahren strittigen Auflagen waren daher jene Maßnahmen, auf die es dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren ankam. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wie es vom Verhandlungsleiter in der Niederschrift festgehalten wurde, kann daher nur bedeuten, daß der Beschwerdeführer die von den Wassernutzungsberechtigten in jenem Verfahren in Frage gestellten Auflagen in diesem Verfahren - über die Ausdehnung des Wassernutzungsrechtes - als Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 zur Sicherung seiner Fischereirechte begehre. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß es sich bei diesen Einwendungen nicht um einen Vorschlag von Maßnahmen gehandelt haben könnte, welche den Fischereiberechtigten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 1 WRG 1959 zustehen.

Von der belangten Behörde wurde die Rechtslage daher nicht nur insofern verkannt, als sie annahm, der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom sei durch den Bescheid der belangten Behörde vom in Rechtskraft erwachsen, obwohl dieser Bescheid jenen gerade in den für den Beschwerdeführer wesentlichen Punkten abänderte, sondern auch, als sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Beurteilung angedeihen ließ, welche dem Gebot, Einwendungen nach ihrem Sinn zu beurteilen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1386/69), nicht entsprach. Dies führte dazu, daß die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung bezüglich der erwähnten beiden Einwendungen zu Unrecht Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1950 entgegenhielt. Hiedurch belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führen mußte, ohne daß es noch eines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen bedurft hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu folgendem Hinweis veranlaßt:

Der Einwendung betreffend die Verhinderung eines Fischzuges von der C in die Teichanlage PZ. n2 stand der rechtskräftige Abschluß des Anlagenänderungsverfahrens hinsichtlich dieser Teichanlage nicht hinderlich entgegen, weil in diesem Verfahren über eine derartige Einwendung nicht abgesprochen worden war und das Gesetz dem Fischereiberechtigten nicht verwehrte, erst dem Begehren auf Abänderung des Wassernutzungsrechtes, welches im übrigen auch die Speisung über die "Teichanlagen PZ. n2" berührte, eine solche Einwendung erstmals entgegenzusetzen. Auch im Hinblick auf die Einwendung, eine Trockenlegung des B-baches hintanzuhalten, wäre es außerdem gemäß §§ 11 Abs. 1, 111 Abs. 2 WRG 1959 u.a. Pflicht der Wasserrechtsbehörde gewesen, das Maß der eingeräumten Wasserbenutzung zu bestimmen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 59 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Die gemeinsam mit dem Mitbeteiligten Wassernutzungsberechtigte ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verstorben. Daß der Bescheid an ihren Nachlaß oder ihre Rechtsnachfolger zugestellt worden wäre, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Da diese Wassernutzungsberechtigte somit aus dem angefochtenen Bescheid Rechte nicht erworben hat, war sie nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eingabengebühren und Beilagengebühren konnten daher nur für die gemäß § 24 Abs. 1 VwGG 1965 erforderlichen vier Ausfertigungen zuerkannt werden. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §42 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
WRGNov 1959 §15 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070114.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-59987