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VwGH 03.07.1984, 82/07/0020

VwGH 03.07.1984, 82/07/0020

Rechtssatz


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Normen
AVG §63 Abs1;
ForstG Krnt 1979 §2 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 1
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Abweichend E , 2209/76). (Hier: Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Gültigkeit einer Baubewilligung wegen Zeitablauf zu verlängern. Da eine Verlängerung nach der NÖ BauO im Gegensatz zu anderen Bauordnungen unzulässig ist, wurde dieser Antrag als Ansuchen um eine NEUE Baubewilligung gewertet und darüber abgesprochen.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1555/63 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982070020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59983