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VwGH 04.07.1985, 82/06/0177

VwGH 04.07.1985, 82/06/0177

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;
RS 1
Als Ereignis ist ganz allgemein jedes Geschehen anzusehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. (Hinweis B , 265/75, VwSlg 9024 A/1975).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0003 E RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1212/76 B VS VwSlg 9226 A/1977 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-59973