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VwGH 22.09.1983, 82/06/0148

VwGH 22.09.1983, 82/06/0148

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauO Krnt 1969 §9;
RS 1
Auch die Kärntner Bauordnung kennt, wenn auch nicht expressis verbis, subjektiv - öffentliche Einwendungen (Hinweis E , 1141/72, VwSlg 8481 A/1973 und E ,3617/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2538/80 E RS 1
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg impl;
RS 2
Die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". § 66 Abs 4 AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E , 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3112/79 E VS VwSlg 10317 A/1980 RS 2
Norm
BauRallg impl;
RS 3
Nur solche Verfahrensmängel, die sich als Beeinträchtigung prozessualer Rechte darstellen, die dieser Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung stehen, können subjektive Rechte einer Partei verletzen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1676/73 E VwSlg 8713 A/1974 RS 6
Normen
BauO Krnt 1969 §18 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18 Abs4;
BauRallg impl;
RS 4
Öffentlich-rechtliche Einwendungen beruhen auf solchen öffentlichrechtlichen Vorschriften, die (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn dienen. So ist ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) zu bejahen, soweit es sich dabei um Fragen der Verwendung des Grundstückes, der Höhe und der einzuhaltenden Abstände gegenüber den Nachbargrundstücken handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982060148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59968