VwGH 12.12.1985, 82/06/0132
VwGH 12.12.1985, 82/06/0132
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg; |
RS 1 | Ein Abtragungsbescheid gem § 73 Abs 2 Stmk BauO, dem - wenn auch nur teilweise - entsprochen worden ist, bildet keine Grundlage für die Beseitigung des erst in der Folge (wieder)hergestellten Bauwerks. |
Normen | BauO Stmk 1968 §73 Abs2; BauRallg; |
RS 2 | Der Umstand, dass die Bestimmung des § 73 Stmk BauO 1968 LGBl Nr 149/68 unter der Überschrift "Strafen" aufscheint, bedeutet nicht, dass ein auf § 73 leg cit gestützter Abtragungsauftrag deshalb ein Strafbescheid ist. Vielmehr ist der Vollstreckungsauftrag auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichtet, im Gegensatz zu einem Strafbescheid, der wegen eines vorangegangenen Verhaltens einer Person die von der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen Übel verhängt. Es besteht daher im Gegensatz zu der Verhängung von Strafen für die Vollstreckung von Abtragungsaufträgen keinerlei Vollstreckungsverjährung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982060132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-59965