VwGH 04.07.1985, 82/06/0121
VwGH 04.07.1985, 82/06/0121
Rechtssätze
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Normen | AVG §58 Abs2; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Ermessensentscheidungen müssen von der Behörde in einem Ausmaß begründet werden, welches der Partei die zweckmäßige Rechtsverfolgung auch vor dem VwGH ermöglicht, und den Gerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von dem Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Hinweis E , 0509/57, 0510/57). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1067/68 E RS 6 |
Normen | |
RS 2 | Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1114/75 E RS 1 |
Normen | BauO Stmk 1968 §56; BauRallg impl; |
RS 3 | Zur Beurteilung von Eingriffen in das Ortsbild ist es erforderlich, Feststellungen zu treffen, welche Objekte in unmittelbarer Umgebung zu finden sind und ob in diesem Bereich ähnliche Bauten existieren (Hinweis E , 84/06/0056, E , 1515/78). |
Normen | AVG §45 Abs2 impl; BauRallg impl; |
RS 4 | Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muss, die für das Gutachten, also das sich auf den Bescheid stützende Urteil des Sachverständigen, erforderlich sind (Hinweis E , 82/05/0169). Das Gutachten selbst muss begründet sein (Hinweis E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/05/0097 E RS 2 |
Norm | BauO Stmk 1968 §56; |
RS 5 | Das ästhetische Urteil, ob eine erhebliche Störung im Sinne des § 56 Stmk BO 1968 vorliegt bedarf einer ausreichenden Begründung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1254/70 E VwSlg 8105 A/1971 RS 3 |
Normen | BauO Stmk 1968 §56; BauRallg impl; |
RS 6 | Ein Orts- oder Landschaftsbild kann auch dann gestört werden, wenn es nach rein ästhetischen Überlegungen nicht als "schön" anzusehen ist, wohl aber eine gewachsene Einheit bildet. Daher kann auch das Orts- und Landschaftsbild bei einer eher verwahrlost wirkenden Gegend mit aufgelockerter Bebauung durch eine geschlossene Plakatwand von 100 m durchaus gestört werden, soferne nicht schon mehrere ähnliche Bauwerke in der näheren Umgebung vorhanden sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/06/0056 E RS 1 |
Norm | BauRallg impl; |
RS 7 | Unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes sind nicht nur Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert schutzwürdig. Das Ortsbild ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (Hinweis E , 1009/65, VwSlg 6884 A/1966, E , 1843/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1515/78 E VwSlg 10067 A/1980 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982060121.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59963