VwGH 21.10.1982, 82/06/0108
VwGH 21.10.1982, 82/06/0108
Rechtssätze
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Normen | AVG §8 impl; BauO Stmk 1968 §58; |
RS 1 | Einem Bestandnehmer kommt in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach der Stmk BauO keine Parteistellung zu. |
Normen | BauO Stmk 1968 §58; BauRallg impl; |
RS 2 | Die Zustimmung des Grundeigentümers muss im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen (Hinweis E , 2496/77). Ist die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens nicht vorgelegen oder später weggefallen, sei es auch dadurch, dass anstelle eines zustimmenden Eigentümers ein Eigentümer getreten ist, der diese Zustimmung nicht mehr erteilt, so wird die erforderliche Zustimmung zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (Hinweis E , 3577/80). |
Normen | BauO Stmk 1968 §58; BauO Stmk 1968 §61; BauRallg impl; |
RS 3 | Werden die Grundeigentümer nicht zur Bauverhandlung geladen und nehmen auch an dieser nicht teil, so können sie schon aus diesem Grunde die ihnen als Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft zustehenden Rechte nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufung geltend machen (hier: Eigentümerwechsel bei Bauliegenschaft keine Ladung des/der neuen Eigentümer, obwohl amtsbekannt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982060108.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-59959