VwGH 30.05.1985, 82/06/0100
VwGH 30.05.1985, 82/06/0100
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Verpflichtung der Behörde, den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen, besteht nur insoweit, als das von einer Partei beantragte Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2326/51 E RS 1 |
Normen | BauRallg; B-VG Art119a Abs5; |
RS 2 | Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde selbst dann, wenn er, wie die Erteilung einer Baubewilligung, konstitutiven Charakter hat, an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0338/70 E VwSlg 7806 A/1970 RS 7 |
Norm | LStG Krnt 1971 §2 Abs1; |
RS 3 | Die bloße Anbringung einer Tafel zur besseren Orientierung kann nicht als Erklärung einer Widmung angesehen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982060100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-59958