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VwGH 02.12.1982, 82/06/0092

VwGH 02.12.1982, 82/06/0092

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §30;
BauRallg impl;
RS 1
Die Baubewilligung ist ein (konstitutiver) Verwaltungsakt, mit dem der Bauwerber - in baurechtlicher Hinsicht - die Erlaubnis erhält, ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Baugrund zu realisieren. Über Rechte der Anrainer wird nach den österreichischen Bauordnungen, so auch nach § 30 Tir BauO, nur soweit abgesprochen, als es sich um subjektiv öffentl. Einwendungen des Nachbarn gegen das dem Bewilligungsverfahren zu Grunde liegende Bauprojekt handelt. Durch die hinsichtlich des einen Baugrundstücks erteilte Baubewilligung entstehen jedoch keine Beschränkungen der Verbaubarkeit eines anderen Grundstückes, soweit nicht die Bauordnung ausdrücklich Rechtsfolgen an eine bestimmte Verbauung des Nachbargrundstücks knüpft.
Norm
BauO Tir 1978 §7 Abs8;
RS 2
In § 7 Abs 8 Tir BauO hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen der Eigentümer des einen Grundstücks eine Baubewilligung erwirkt und den Bau unmittelbar an der Grenze aufgeführt hat, dem benachbarten Grundeigentümer in öffentlich-rechtlicher Hinsicht dasselbe Recht eingeräumt, sodass dieser in der Länge und der Höhe an die gemeinsame Grundgrenze bauen darf, in der auf dem Nachbargrundstück ein derartiger Bau bereits besteht, wobei noch nach Maßgabe des 3. Satzes auf die Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen ist. Eine Einschränkung, dass auf die Gestaltung des Baues selbst Rücksicht zu nehmen ist, also etwa an der Grenze bestehende Fenster nicht verbaut werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10913 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59956