VwGH 02.12.1982, 82/06/0076
VwGH 02.12.1982, 82/06/0076
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art132; VwGG §27; |
RS 1 | Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Dies selbst dann, wenn die ausstehende Erledigung im konkreten Fall nur in einer Zurückweisung des Parteienvorbringens bestehen kann (Hinweis B VS , 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Vom Fall des ausdrücklichen Streits über die Parteistellung abgesehen, gründet sich die Stellung als Partei iSd § 8 AVG 1950 nicht auf die bloße Antragstellung, sondern muss vom Gesetz eingeräumt sein. |
Normen | |
RS 2 | Der Nachbar hat nach § 30 Tir BauO Parteistellung nur im Verfahren über einen Antrag auf Baubewilligung, nicht aber auch in einem baupolizeilichen Verfahren (Hinweis E , 1717/80), es besteht daher ihm gegenüber auch keine Entscheidungspflicht der Behörde über einen von ihm gestellten "Antrag" auf Erlassung eines Abbruchauftrages. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10912 A/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982060076.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-59953