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VwGH 24.02.1983, 82/06/0072

VwGH 24.02.1983, 82/06/0072

Rechtssätze


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 34 Abs 3 leg cit zuständig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0764/29 RS 1
Norm
AVG §34;
RS 2
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 34 AVG 1950 ist eine beleidigende Absicht (animus iniurandi) nicht erforderlich. (Hinweis auf E vom , Zl. 0586/62)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1633/64 E VwSlg 6633 A/1965 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982060072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59952