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VwGH 04.07.1985, 82/06/0064

VwGH 04.07.1985, 82/06/0064

Rechtssätze


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Norm
BauO Tir 1978 §18 Abs7;
RS 1
Bezüglich der Höhe der Entschädigung ist die Entscheidung der Erstinstanz nicht im Verwaltungswege und sodann beim VwGH bekämpfbar, sondern nur die Anrufung der ordentlichen Gerichte gemäß § 18 Abs 7 Tir BauO möglich.
Norm
AVG §58 Abs2;
RS 2
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Bestehende Begründungsmängel können Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides sein; eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung kommt ihnen, ist nur der Spruch des Bescheides eindeutig, nicht zu. NUR DANN, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0839/76 E VwSlg 9112 A/1976 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060064.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-59949