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VwGH 16.09.1982, 82/06/0062

VwGH 16.09.1982, 82/06/0062

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
RS 1
Die Voraussetzungen der Abstandsnachsicht nach § 6 Abs 9 Vlbg BauG enthalten insoferne ein Verwendungselement, als neben den übrigen Voraussetzungen die Ausnahme nur dann zulässig ist, wenn dadurch weder die Interessen des Brandschutzes noch der Gesundheit beeinträchtigt werden. Daher ist auch für die Änderung des Verwendungszweckes, soweit dadurch Interessen des Brandschutzes oder der Gesundheit nachteilig berührt werden können (hier: Schneiderwerkstatt in Kaffeehaus und Konditorei), neuerlich die Zustimmung des Gemeindevorstandes einzuholen, auch wenn diese für das Bauverfahren nicht bindend ist (Hinweis E 618/76).
Norm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
RS 2
Die Vorschriften über die Abstandsflächen gegenüber Nachbargrundstücken dienen dem Schutz der Nachbarn; es handelt sich daher bei der Einhaltung dieser Vorschriften gegenüber dem jeweiligen Nachbarn um ein diesem gem § 30 Abs 1 lit b Vlbg BauG zustehendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
Norm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
RS 3
Aus § 30 Abs 1 lit b Vlbg BauG ergibt sich, dass ein Nachbarrecht in bezug auf die Errichtung von Garagen oder Abstellplätzen überhaupt nur hinsichtlich der Frage besteht, ob anstelle eines Abstellplatzes wegen Einrichtungen, die in unmittelbarer Nähe bestehen und nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der der Benützer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürfen, (z.B. Spitäler und dgl., nicht jedoch Wohnhäuser) Garagen erforderlich sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10815 A/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-59948