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VwGH 21.03.1985, 82/06/0058

VwGH 21.03.1985, 82/06/0058

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §9 Abs2 lite;
RS 1
Ausführungen dazu, ob einem Nachbarn nach der Krnt BauO ein Rechtsanspruch auf Hintanhaltung einer Sicherheitsgefahr betr. Rutschungen zusteht oder nicht.
Norm
BauO Krnt 1969 §18;
RS 2
Der Nachbar kann nur solche Einwendungen im Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend machen, die sich auf Vorschriften des Baurechts stützen können, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienen.
Norm
BauO Krnt 1969 §18;
RS 3
Dem Begriff der Einwendung im Sinne des § 18 der Krt BO kommt der ihm durch die bisherige Rechtsprechung des VwGH verliehene Inhalt zu. (Hinweis auf E vom , Zl. 3325/53, VwSlg. 3600 A/1957)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1141/72 E VwSlg 8481 A/1973 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-59947