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VwGH 15.04.1982, 82/06/0021

VwGH 15.04.1982, 82/06/0021

Rechtssatz


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Normen
BauO Krnt 1969 §13 Abs2 litc;
BauRallg impl;
RS 1
Bei der Vorschrift des § 13 Abs 2 lit c Krnt BauO über die Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht um eine Vorschrift, die dem Schutz der Nachbarschaft dient; sie ordnet ausschließlich zum Schutz öffentlicher Interessen an, dass bei Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen die Sicherstellung einer Abwasserbeseitigung Genehmigungsvoraussetzung ist (Hinweis E , 1141/71, E , 518/75).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060021.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-59941