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VwGH 29.11.1984, 82/06/0020

VwGH 29.11.1984, 82/06/0020

Rechtssätze


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Normen
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg impl;
RS 1
Der Behörde steht es im Widmungsverfahren frei, die konkrete Festlegung der Kfz-Abstellplätze mit den damit zusammenhängenden Fragen dem Baubewilligungsverfahren vorzubehalten; nimmt sie jedoch in der Widmungsbewilligung einzelne Regelungen auf, so ist sie zum bescheidmäßigen Abspruch über alle mit Kfz-Abstellplätzen zusammenhängenden Fragen verpflichtet.
Normen
BauRallg impl;
ROG Stmk 1974 §51 Abs6 idF 1980/051;
RS 2
Bei der Widmung eines Grundstücks kommt es bei Fehlen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen u.a. darauf an, dass das Vorhaben nach der Art der Nutzung dem Charakter des bauten Gebietes (und nicht zukünftigen Planungsabsichten der Gemeinde, die dem Flächenwidmungsplan vorbehalten bleiben müssen) entspricht.
Norm
GaragenO Stmk 1979 §5;
RS 3
Nach § 5 Abs 1 der Stmk GaragenO kommt es nicht auf die Unzumutbarkeit der zu erwartenden Störung oder auf Gesundheitsgefährdungen an, sondern nur auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft.
Normen
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
RS 4
Der Widmungsbewilligung kommt eine Doppelfunktion zu: Einerseits handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (Hinweis auf E v. , 309/72, VwSlg 8303 A/1972), andererseits sind gemäß § 3 Abs 2 "Festsetzungen" durch die Behörde vorzunehmen, die eine Antragstellung durch den Widmungswerber weder erfordern noch einer solchen zugänglich sind. Das Wort "festsetzen" in § 3 Abs 2 hat je nach dem Inhalt der Regelung einerseits eine bloß feststellende Bedeutung, wie etwa bei der von der Widmung erfaßten Grundfläche, aber auch dort, wo die bereits in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, Baugrenzlinien etc nur mehr wiedergegeben werden können; sind hingegen mangels genereller Normen (Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne) diese Grundlagen nicht vorgegeben, erfolgt andererseits eine konstitutive Festsetzung durch die Baubehörde im Widmungsbescheid. Damit reduziert sich der zweite Satz des § 3 Abs 2 BauO zu einem an die Behörde gerichteten Auftrag, die darin genannten Angaben in die Widmungsbewilligung aufzunehmen, gleichgültig, ob ihnen nur feststellender Charakter zukommt (Nennung der von der Widmung erfaßten Grundfläche) oder ob es sich um die eigentlichen "Festsetzungen" im Rahmen oder anstelle von Flächennutzungs- (Flächenwidmungs-) und Bebauungsplänen handelt. Im Zusammenhalt des § 1 und des § 2 Abs 1 BauO ergibt sich, daß es nicht der Behörde auf Grund ihres Planungsermessens obliegt, Bauplätze "festzusetzen", sondern daß es sich dabei um ein dem Grundeigentümer als Ausfluß der Baufreiheit zustehendes Recht handelt, das nur durch die gemäß § 2 Abs 1 hiefür erforderliche Bewilligung beschränkt ist. Die Behörde hat daher, soferne die Voraussetzungen der Widmung (§ 1 BauO) vorliegen diese zu bewilligen ansonsten das Widmungsansuchen abzuweisen, sofern der Widmungswerber nicht bereit ist, seinen Antrag den Vorhaltungen der Behörde entsprechend zu ändern.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2660/77 E VwSlg 9874 A/1979 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982060020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59940