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VwGH 14.05.1985, 82/05/0185

VwGH 14.05.1985, 82/05/0185

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg impl;
RS 1
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (E 1477/58, VwSlg 4966 A/1959).
Normen
AVG §42 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg impl;
RS 2
Dem in der Bauverhandlung erstatteten Vorbringen, das Bauvorhaben sei "nicht als Zubau, sondern als eigenes Wohnhaus zu qualifizieren", kann nicht die Behauptung einer Verletzung eines subjektive Rechtes entnommen werden, weshalb dieses Vorbringen nicht als Einwendung im Rechtssinne angesehen werden kann.
Normen
AVG §76;
AVG §77;
RS 3
Bedurfte es nicht eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, durften auch nicht für den durchgeführten Lokalaugenschein Kommissionsgebühren gem § 77 AVG 1950 vorgeschrieben werden.
Normen
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg impl;
RS 4
Einem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren über das Vorhaben der anrainenden Bauwerber kein subjektiv öffentliches Recht auf "Schutz seines Betriebes vor künftigen Anfechtungen" zu (Hinweis E , 84/05/0021 und E , 82/05/0093).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982050185.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-59935

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