VwGH 01.03.1983, 82/05/0153
VwGH 01.03.1983, 82/05/0153
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage des vermuteten Konsenses und zu einem Erlass des Wr. Magistrates betreffend Tolerierung (älterer) unbefugter Bauten. |
Normen | BauO Wr §129 Abs10 idF 1961/016; BauRallg; |
RS 2 | Da in der BauO für Wien das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht vorgesehen ist, ist der Auftrag, eine ohne baubehördliche Genehmigung, vor Inkrafttreten der BauO vom Jahre 1930, mit Wissen und unter Duldung der Baubehörde errichtets Bauwerk, abtragen zu lassen, rechtmäßig. Die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG können auf keinen Fall Platz greifen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1502/65) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1623/64 E RS 1 |
Norm | BauO Wr §129 Abs10; |
RS 3 | Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1582/64 E VwSlg 6509 A/1964 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982050153.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59929