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VwGH 11.12.1984, 82/05/0114

VwGH 11.12.1984, 82/05/0114

Rechtssätze


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Norm
AVG §63 Abs3;
RS 1
Kann aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz (hier:

"Androhung" einer Berufung, falls bestimmte Auflagen in den Bescheid aufgenommen würden) mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, kann die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf § 63 Abs 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis E , 254/29, VwSlg 15707 A/1929).
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 2
Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtskundige Parteien richtet; es genügt, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 67/78 und E , VfSlg 4153).
Norm
AVG §63 Abs3;
RS 3
Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1234/67 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982050114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-59920