VwGH 11.12.1984, 82/05/0114
VwGH 11.12.1984, 82/05/0114
Rechtssätze
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Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 1 | Kann aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz (hier: "Androhung" einer Berufung, falls bestimmte Auflagen in den Bescheid aufgenommen würden) mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, kann die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf § 63 Abs 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis E , 254/29, VwSlg 15707 A/1929). |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 2 | Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtskundige Parteien richtet; es genügt, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E , 67/78 und E , VfSlg 4153). |
Norm | AVG §63 Abs3; |
RS 3 | Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1234/67 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982050114.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-59920