VwGH 25.01.1983, 82/05/0105
VwGH 25.01.1983, 82/05/0105
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Gemeindeaufsichtsbehörde ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides entscheidend; eine spätere Änderung der Rechtslage ist für sie ohne Relevanz. |
Norm | |
RS 2 | Auch dann, wenn der Bfr im Rahmen eines straßenrechtlichen Verfahrens betreffend die Öffentlichkeitserklärung einer Grundfläche keine Parteistellung besitzen sollte, könnte ihm ein Mitspracherecht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (bereffend ein Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße) aus diesem Grunde nicht verwehrt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982050105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-59917