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VwGH 25.01.1983, 82/05/0105

VwGH 25.01.1983, 82/05/0105

Rechtssätze


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Normen
BauONov NÖ 01te 1981 8200-1 Art2;
B-VG Art119a Abs5 impl;
VwRallg impl;
RS 1
Für die Gemeindeaufsichtsbehörde ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides entscheidend; eine spätere Änderung der Rechtslage ist für sie ohne Relevanz.
Norm
RS 2
Auch dann, wenn der Bfr im Rahmen eines straßenrechtlichen Verfahrens betreffend die Öffentlichkeitserklärung einer Grundfläche keine Parteistellung besitzen sollte, könnte ihm ein Mitspracherecht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (bereffend ein Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße) aus diesem Grunde nicht verwehrt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050105.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-59917